Bei zu Hause lebenden Personen wird als Ausgabe ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Nahrungsmittel, Bekleidung und Schuhe, Wohnen und Energie, Wohnungseinrichtung und laufende Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehr und Kommunikation, Freizeit und Kultur, sonstige Waren und Dienstleistungen) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Als Ausgaben anerkannt werden u.a. zudem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit.