3. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 74'000.-- gemäss angefochtenem Einspracheentscheid angerechnet hat. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind unbestritten.