2.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der Verfügung vom 12. Juni 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (zu Recht) einzig über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 entschieden wurde. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt wird, fehlt es hierfür an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.