Mit anderen Worten ist beim EL- Anspruch in verschiedenen Jahren nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (U. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Freiburg/ Basel 2014, Rz. 103 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 128 V 40 Erw. 3b, Bundesgerichtsurteil 8C_849/2008 vom 16.6.2009 Erw. 1.4, AHI 2004 190 Erw. 3.1).