In Anbetracht dieser formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vorneherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Mit anderen Worten ist beim EL- Anspruch in verschiedenen Jahren nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen.