4 Basis bildet das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgehenden Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbetracht dieser formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vorneherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten.