Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass diese Verfügung vom 14. November 2016 erst mit zeitlicher Verspätung bei ihm eingetroffen sei. Damit erfolgte die EL- Anmeldung vom 23. Mai 2017 nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV, weshalb die Vorinstanz einen EL-Anspruch zu Recht erst für die Zeit ab 1. Mai 2017 geprüft hat. Soweit nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten. 2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt.