Es kann allerdings von einer zeitnahen Zustellung der AHV-Verfügung vom 14. November 2016 nach deren Erlass ausgegangen werden, da es gerichtsnotorisch ist, dass die (AHV-) Verfügungen der Vorinstanz in der Regel gleichentags mit A-Post versandt werden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die AHV-Verfügung vom 14. November 2016 dem Beschwerdeführer vor dem 23. November 2016 zugestellt worden ist. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass diese Verfügung vom 14. November 2016 erst mit zeitlicher Verspätung bei ihm eingetroffen sei.