2.1.2 Die EL-Anmeldung des Beschwerdeführers ist am 23. Mai 2017 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. Vi-act. 1). Bereits am 14. November 2016 hatte die Vorinstanz für den Beschwerdeführer einen AHV-Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 verfügt. Wann genau diese AHV-Rentenverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es kann allerdings von einer zeitnahen Zustellung der AHV-Verfügung vom 14. November 2016 nach deren Erlass ausgegangen werden, da es gerichtsnotorisch ist, dass die (AHV-) Verfügungen der Vorinstanz in der Regel gleichentags mit A-Post versandt werden.