2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Vorinstanz die Verfügung, mit welcher ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Mai 2017 verneint worden war (Vi-act. 35-1/2). Der Beschwerdeführer bean- 3 tragt in der Replik (Anträge Ziff. 2 und 3) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 (hierzu nachfolgend Erw. 2.1.1ff.) sowie (Antrag Ziff. 3) für die Zeit über den 31. Dezember 2017 hinaus (hierzu nachfolgend Erw. 2.2ff.).