vgl. auch 9C_539/2014 vom 18.12.2014 Erw. 2.1). Es erweist sich deshalb als verfehlt, im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 zu beantragen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik ergibt sich indes mit genügender Klarheit der Wille des Beschwerdeführers, dass er seine Vermögenssituation in der vorinstanzlichen EL-Berechnung anders beurteilt haben will. Der Anfechtungswille ist mithin gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 gerichtet (vgl. hierzu auch U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N 78).