1. Soweit in der Beschwerde und der Replik die Aufhebung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 Erw. 2.1.2.1 S. 412, 130 V 424 Erw. 1.1 S. 425; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 Erw. 1.1.3; vgl. auch 9C_539/2014 vom 18.12.2014 Erw.