G. Mit Duplik vom 26. April 2018 beantragt die Vorinstanz was folgt: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit damit die Zusprache von Ergänzungsleistungen beantragt wird. 2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der vorangegangenen Verfügung zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: