3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.1.2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 5'475.00 und ab 1.1.2018 solche von mindestens Fr. 9'276.00 auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.