2 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.1.2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 12'546.00 auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.1.2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 5'475.00 und ab 1.1.2018 solche von mindestens Fr. 9'276.00 auszurichten.