{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e831b356281cf930af4d6c3a44ea6d49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_28", "Checksum": "8363a6b8d35c4b3e24c646ccf460b0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 2017\nnoch nicht genügend liquid ist, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit abschliessend über einen allfälligen Vermögensverzicht be-\n\n11\nfinden zu können. Die Sache ist deshalb, wie ausgeführt, zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nSollten die weiteren Abklärungen der Vorinstanz einen höheren Vermögensverzicht als bislang angenommen ergeben (namentlich für das Jahr 2014, vgl. Duplik Vorinstanz S. 3 Ziff. 8), ist dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids das rechtliche Gehör zur Frage der reformatio in peius zu gewähren und muss er darauf hingewiesen werden, dass er die Einsprache zurückziehen kann, um der drohenden Verschlechterung seiner Rechtsstellung zu entgehen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 N 107ff. m.w.H.; zum\nEinspracheverfahren vgl. VGE I 2010 177 vom 10.2.2011 Erw. 5.1 m.w.H.).\n\n5. Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE\n137 V 210 Erw. 7.1; vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff., Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5\nmit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5). Dem beanwalteten\nBeschwerdeführer ist daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Indessen liegt diese Rückweisung zu\neinem erheblichen Teil in der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers\nbegründet, der erst im Beschwerdeverfahren für die Beurteilung erhebliche Vorbringen gemacht und Dokumente beigebracht hat. Es rechtfertigt sich daher, eine\nbloss reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nDiese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n12\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1099/17 vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im\nSinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden\nAbklärungen und anschliessenden Neubeurteilung zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte\nParteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (R; unter Beilage der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Beilagen 1 – 14 im Original)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 26. Juni 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 23. Juli 2018\n\n13\n"}