{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e831b356281cf930af4d6c3a44ea6d49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_28", "Checksum": "8363a6b8d35c4b3e24c646ccf460b0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:19", "Checksum": "50baa4682d8b45f2c1a2370ceef25623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 28\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n4.2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten\n\n9\n(BGE 142 V 311 Erw. 3.3). Das heisst mit anderen Worten, dass die EL-Durch-\nführungsstelle für die Vermögensangaben in aller Regel auf die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde abstellt.\n\n4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Vermögensstand per Ende\n2014 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde entnommen\n(vgl. Vi-act. 17-4/26). Dass sich diese Annahme nachträglich als falsch herausgestellt hat (resp. dass in diesem Vermögensstand auch das steuerbefreite 3a-\nGuthaben enthalten war), kann der Vorinstanz nicht als Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer hat seine Steuererklärung 2014 (in welcher er das 3a-Guthaben als steuerpflichtiges Vermögen deklariert hatte) der Vorinstanz im EL-Anmelde- und Einspracheverfahren nicht eingereicht; die Vorinstanz durfte sich auf die Richtigkeit der Steuerveranlagung verlassen. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz mehrmals\naufgefordert wurde, ihm zukommende Vermögenswerte offenzulegen (vgl. Vi-act.\n18-1/4), seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, wenn er\ndie entsprechenden Korrekturen erst mit Replik im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitteilt und belegt.\n\n4.2.4 Die Vorinstanz ermittelt mit der Duplik (S. 3 Ziff. 7.2) in Berücksichtigung des Vorsorge 3a-Guthabens Vermögensstände von Fr. 137'470.-- (per\n31.12.2014, statt bisher Fr. 182'576.--), Fr. 70'322.-- (per 31.12.2015, statt bisher\nFr. 118'150.--) und von Fr. 64'035.-- (per 31.12.2016, wie bisher). Sie bringt vor,\nzusätzlich sei davon auszugehen, dass die Korrekturen aufgrund der \"falschen\nVermögensverhältnisse\" Auswirkungen auf das Jahr 2014 hätten. Die Verwaltung\nhabe ursprünglich angenommen, im Jahr 2014 müsse kein Vermögensverzicht\nangerechnet werden, weil die festgestellte Vermögensabnahme nachvollziehbar\nsei. Wenn aber das per 31. Dezember 2014 ausgewiesene Vermögen (aufgrund\nder Korrektur) tiefer sei, so ergebe sich dort (allenfalls) eine ungeklärte Vermögensabnahme. Aufgrund dieser Umstände drängten sich weitere Abklärungen im\nHinblick auf einen allfälligen anzurechnenden Vermögensverzicht im Jahr 2014\nauf (Duplik S. 3 Ziff. 8).\n\nDie Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass sich den zusätzlich eingereichten\nUnterlagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er über ein weiteres,\nbislang in den Akten nicht aufgeführtes Konto sowie ein Tresorfach verfügt (Duplik S. 3 Ziff. 9 f.; beides ersichtlich aus dem Auszug des Sparkonto 60+; vgl. Beilage 2 zur Replik). Diese Vermögenspositionen sind bislang in der EL-Berech-\nnung nicht berücksichtigt worden (gemäss dem Auszug des Sparkonto 60+ erfolgte von dem bisher nicht bekannten Konto am 6. Mai 2015 ein Übertrag von\nFr. 28'579.40 auf das Sparkonto 60+; Bf-act. 2 S. 2 oben).\n10\n4.2.5 Im Weiteren wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob sie an einer pauschalen\nAnrechnung von Fr. 33'000.-- festhalten könne/solle, nachdem der Beschwerdeführer nunmehr umfangreiche Belege (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen\nund Postbüchlein-Kopien) einreiche und seine effektiven Lebenshaltungskosten\ngeltend mache. Falls diese effektiven Ausgaben zu berücksichtigen seien, müsse\ndies auch für die tatsächlich erhaltenen Einnahmen gelten. Ausgabenseitig\nwären wie einnahmenseitig in den Jahren 2015 und 2016 anzurechnen (Duplik\nS. 4 f. Ziff. 11 ff.). Die Verzichtsberechnung des Beschwerdeführers gemäss der\nkönne jedenfalls nicht ohne weiteres übernommen werden. Es gebe viele offene\nFragen, die innerhalb der kurzen Duplikfrist nicht geklärt werden könnten. Die\nVorinstanz verzichte daher auf eine eigene Berechnung des Verzichtsvermögens.\n\n4.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Verwaltungsgericht angesichts der verschiedenen von der Vorinstanz − veranlasst durch die vom Beschwerdeführer\nerst mit der Replik eingereichten Unterlagen − angesprochenen offenen Fragen\nnicht umhin, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers\nzurückzuweisen. Was die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage betreffend die\nBerücksichtigung einer Pauschale als Mehrausgaben für den Lebensbedarf die\nWohnkosten und die Krankenkassenprämien anbelangt (Duplik S. 4 Ziff. 11), ist\ndies grundsätzlich im Sinne der von der Vorinstanz angesprochenen rechtsgleichen Behandlung aller Anspruchsberechtigten nicht zu beanstanden. Es entspricht wohl einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden. Ergibt sich\nindessen aus den im Verfahrensablauf eingereichten Belegen und ist (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen, dass die Auslagen im Wesentlichen vollständig (im Sinne einer Haushaltsführung) dokumentiert werden,\nsind diese die bisherige Pauschale allenfalls übersteigenden Beträge zu berücksichtigen. Indes lassen sich in solchen Fällen auch erhöhte Anforderungen an die\nMitwirkungspflicht eines EL-Ansprechers rechtfertigen. Jedenfalls kann es nicht\nAufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, in einem Stapel von\nBelegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl.\nBGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1).\n\n"}