{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e831b356281cf930af4d6c3a44ea6d49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_28", "Checksum": "8363a6b8d35c4b3e24c646ccf460b0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:19", "Checksum": "50baa4682d8b45f2c1a2370ceef25623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 28\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n Stand Vermögen per 31.12.2015 (gem. Veranlagung) Fr. 118'150.00\nAuszahlung Guthaben 3. Säule Fr. +46'859.85\nZwischentotal Fr. 165'009.85\n\n7\nStand Vermögen per 31.12.2016 (gem. eingereichten Belegen) Fr. 64'035.00\nAbnahme im Jahr 2016 Fr. -100'974.85\nMehrausgaben zur Deckung der Lebenskosten Fr. 33'000.00\nMotorradkauf Harley Davidson Fr. 13'900.00\nSteuer auf Kapitalbezug 3. Säule (Betrag unbekannt) Fr. ?\nNicht geklärte Vermögensabnahme Fr. -50'000.00\n\nIn Berücksichtigung der Amortisationsregel (Art. 17a ELV; vorn Erw. 1.3) reduzierte die Vorinstanz den Vermögensverzicht (von Fr. 96'000.--) für das Jahr\n2017 um Fr. 10'000.-- auf neu Fr. 86'000.--.\n\n4.1.2 In seiner Einsprache wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 40'000.-- im Jahr\n2015. Hintergrund hier war der Verkauf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers zu einem Kaufpreis von Fr. 600'000.-- (öff.-beurk. Kaufvertrag vom\n15.1.2015; Vi-act. 28-1/9). Den Erlös von Fr. 40'000.-- errechnete die Vorinstanz,\nindem sie vom Kaufpreis die Hypothekrückzahlung (Fr. 540'000.--) und die\nGrundstückgewinnsteuer (mangels Belegen Annahme von Fr. 20'000.--) abzog\n(Vi-act. 34-2/2). In der Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, dass\nfür die vorzeitige Auflösung der Grundstückhypothek eine Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 30'000.-- zu entrichten gewesen sei, was er mit den entsprechenden Unterlagen belegte (Vi-act. 40-3f./6). Ebenfalls reichte der Beschwerdeführer\ndie Belege für die Notariats- und Grundbuchkosten von Fr. 970.-- sowie die\nGrundstückgewinnsteuer-Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2017 ein, wonach\nsich die Steuer auf Fr. 1'391.-- belief statt Fr. 20'000.-- gemäss Annahme der\nVorinstanz (Vi-act. 41-4f./10).\n\n4.1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid Erw. 4 berechnete die Vorinstanz\nden Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf neu wie folgt:\nVerkaufspreis […] Fr. 600'000.00\nRückzahlung Hypothek Fr. -540'000.00\nGrundstückgewinnsteuer Fr. -1'391.00\nNotariat/Grundbuch Fr. -970.00\nVorfälligkeitsentschädigung Fr. -30'000.00\nErlös Liegenschaftsverkauf Fr. 27'693.00\n\nIm Vergleich zur Verzichtsberechnung im Schreiben vom 12. Juni 2017 fiele die\nVermögensverzichtsanrechnung damit insgesamt um Fr. 12'000.-- geringer aus.\nDamit verbleibe aus den Jahren 2015 und 2016 aber nach wie vor ein Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 74'000.--, welcher dem Beschwerdeführer anzurechnen sei und was in der EL-Berechnung (weiterhin) zu einem Überschuss führe (angefocht. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 4).\n\n8\n4.1.4 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, der\nAusgangspunkt der EL-Berechnung der Vorinstanz vom 12. Juni 2017, wonach\nder Vermögensstand per 31. Dezember 2014 Fr. 182'576.-- betragen habe, sei\nnicht korrekt. In der Steuererklärung 2014 habe er fälschlicherweise seine\n3. Säule als Vermögen deklariert, was von der Steuerbehörde nicht korrigiert\nworden sei. Bereits aus diesem Grund sei sein steuerbares Vermögen (per\n1.1.2015) um Fr. 45'000.-- zu korrigieren (Replik S. 3 Ziff. 3). In der Replik werden zudem weitere Ausführungen gemacht, nach denen beim Beschwerdeführer\ngänzlich von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen sei. Hierzu\nreicht der Beschwerdeführer zahlreiche (erstmalige) Unterlagen ein (Replik-Bei-\nlagen 1-14).\n\n4.1.5 Infolge der zusätzlich eingereichten Unterlagen gelangt die Vorinstanz in\nder Duplik zum Ergebnis, dass sich die vorgenommene Verzichtsberechnung\nnicht mehr vollständig aufrecht erhalten lasse, weshalb die Vorinstanz im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und\nRückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (Duplik S. 2ff.). Auch\nreicht die Vorinstanz eine Akten-/Telefonnotiz vom 16. April 2018 ein, gemäss\nwelcher die kantonale Steuerbehörde bestätige, dass der Versicherte in den\nSteuererklärungen 2014 und 2015 irrtümlicherweise ein Säule 3a-Guthaben (in\nHöhe von Fr. 47'828.-- per Ende 2015) als Vermögen deklariert habe, was von\nder Steuerbehörde unbemerkt geblieben sei (Vi-act. 44).\n\n4.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n[ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten\nresp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61\nlit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)\nBehörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand\nerheben könnte (Bundesgerichtsurteile 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1\nund 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen).\n\n"}