{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e831b356281cf930af4d6c3a44ea6d49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_28", "Checksum": "8363a6b8d35c4b3e24c646ccf460b0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und\nausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte\nBarschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl.\nCarigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).\n\nBei zu Hause lebenden Personen wird als Ausgabe ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Nahrungsmittel, Bekleidung und Schuhe, Wohnen\nund Energie, Wohnungseinrichtung und laufende Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehr und Kommunikation, Freizeit und Kultur, sonstige Waren\nund Dienstleistungen) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Als Ausgaben anerkannt werden u.a. zudem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis\nzur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie\nein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;\nder Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).\n\n3.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen\naber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate –\nalso gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.\nDie Voraussetzungen \"ohne rechtliche Verpflichtung\" bzw. \"ohne adäquate Gegenleistung\" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ\neines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht\n(Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).\n\n3.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im\nZeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf\nden Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte\nBetrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV).\n6\n3.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer\nrechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c\nS. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der\nSachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe\nsprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2014 vom 12.12.2014\nErw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der\nBeweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen\n(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür\nrechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121\nV 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11\nAbs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der\nzweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174;\nvgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_115/2016 vom 12.7.2016 Erw. 4.1 m.w.H.).\n\n4.1.1 Beiliegend zur Verfügung vom 12. Juni 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein separates Schreiben zugestellt, in welchem sie den angerechneten Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- folgendermassen begründete (Viact. 37-1/2):\nBei der Berechnung wird ein Vermögensverzicht von Fr. 86'000.00 angerechnet.\nDer Verzicht ergibt sich aus nicht geklärten Vermögensabnahmen der Jahre\n2015/2016 und setzt sich wie folgt zusammen:\nStand Vermögen per 31.12.2014 (gem. Veranlagung) Fr. 182'576.00\nErlös Liegenschaftsverkauf (aufgrund der vorhandenen Fr. +40'000.00\nBelege berechnet)\nZwischentotal Fr. 222'576.00\nStand Vermögen per 31.12.2015 (gem. Veranlagung) Fr. 118'150.00\nAbnahme im Jahr 2015 Fr. -104'426.00\nMehrausgaben zur Deckung der Lebenskosten Fr. 33'000.00\nAutokauf (Peugeot) Fr. 23'000.00\nMotorradkauf (Suzuki) Fr. 2'100.00\nNicht geklärte Vermögensabnahme 2015 (gerundet) Fr. -46'000.00\n\n"}