{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e831b356281cf930af4d6c3a44ea6d49"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-28_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2902aef4030830a61c60b3484d8e1070c746fec4706c3b09cde35f8192573218589f5eb3ea4c73ca5fcf90e7577cdfd60d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_28", "Checksum": "8363a6b8d35c4b3e24c646ccf460b0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:19", "Checksum": "50baa4682d8b45f2c1a2370ceef25623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 28\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n2.1.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al-\nters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vom 15. Januar 1971 wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine\nschriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober\n1947 ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 ELV). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt\nder Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit\nder Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).\n\n2.1.2 Die EL-Anmeldung des Beschwerdeführers ist am 23. Mai 2017 bei der\nVorinstanz eingegangen (vgl. Vi-act. 1). Bereits am 14. November 2016 hatte die\nVorinstanz für den Beschwerdeführer einen AHV-Rentenanspruch ab 1. Januar\n2017 verfügt. Wann genau diese AHV-Rentenverfügung dem Beschwerdeführer\nzugestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es kann allerdings von\neiner zeitnahen Zustellung der AHV-Verfügung vom 14. November 2016 nach\nderen Erlass ausgegangen werden, da es gerichtsnotorisch ist, dass die (AHV-)\nVerfügungen der Vorinstanz in der Regel gleichentags mit A-Post versandt werden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die AHV-Verfügung vom 14. November 2016 dem Beschwerdeführer\nvor dem 23. November 2016 zugestellt worden ist. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass diese Verfügung vom 14. November 2016\nerst mit zeitlicher Verspätung bei ihm eingetroffen sei. Damit erfolgte die EL-\nAnmeldung vom 23. Mai 2017 nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist von\nArt. 22 Abs. 1 ELV, weshalb die Vorinstanz einen EL-Anspruch zu Recht erst für\ndie Zeit ab 1. Mai 2017 geprüft hat. Soweit nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April\n2017 beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten.\n\n2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt.\n\n2.2.1 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausbezahlt (Art. 3\nAbs. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] vom 6. Oktober 2006).\n\n4\nBasis bildet das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist\nin der Regel das während des vorausgehenden Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbetracht dieser formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vorneherein nur für\nein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Mit anderen Worten ist beim EL-\nAnspruch in verschiedenen Jahren nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig\nvon der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (U. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Freiburg/ Basel 2014, Rz. 103\nmit Hinweisen, u.a. auf BGE 128 V 40 Erw. 3b, Bundesgerichtsurteil\n8C_849/2008 vom 16.6.2009 Erw. 1.4, AHI 2004 190 Erw. 3.1).\n\n2.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der Verfügung vom\n12. Juni 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (zu Recht) einzig über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2017\nbis 31. Dezember 2017 entschieden wurde. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember\n2017 hinaus beantragt wird, fehlt es hierfür an einem Anfechtungsgegenstand,\nweshalb darauf nicht einzutreten ist.\n\n3. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die\nZeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht\nvon Fr. 74'000.-- gemäss angefochtenem Einspracheentscheid angerechnet hat.\nDie übrigen Positionen der EL-Berechnung sind unbestritten.\n\n3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL),\nwenn sie eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).\nArt. 10 und 11 ELG bestimmen, was als anerkannte Ausgaben und was als anrechenbare Einnahmen zu betrachten ist.\n\nAls Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG unter anderem Renten,\nPensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten\nder AHV und der IV angerechnet. Des Weiteren werden u.a. ein Fünfzehntel, bei\n\n"}