Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 28 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) Sachverhalt: A. A.________, geboren am ______ 1953, gelernter kaufm. Angestellter, be- zieht seit 1. Januar 2017 eine (vorgezogene) AHV-Altersrente (Vi-act. 4-1/2). Am 23. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Vi- act. 1-1/4). B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ infolge Einnahmenüberschuss einen Anspruch auf Ergänzungs- leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2017 (Vi-act. 35-1/2). Im Berechnungsblatt zur EL-Verfügung wurde A.________ auf der Einnahmenseite ein Vermögensver- zicht von Fr. 86'000.-- angerechnet (Vi-act. 36-1/2). Mit separatem Schreiben vom 12. Juni 2017 legte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ dar, wie sich der Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- zusammensetze (Vi-act. 37-1/2). Am 13. Juni 2017 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 (Vi-act. 38). Am 10. und am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) reichte A.________ weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. 40-1/6; 41-1/10). C. Mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1099/17) vom 5. Februar 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache von A.________ unter gleich- zeitiger Bestätigung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 ab (Vi-act. 43-1/5; Bf- act. 2). D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 lässt A.________ gegen den Einspra- cheentscheid vom 5. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 aufzuhe- ben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht wird zudem die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels beantragt. E. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. F. In der Replik vom 9. April 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträ- ge stellen: 2 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 aufzuhe- ben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.1.2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 12'546.00 aus- zurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde- führer ab 1.1.2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 5'475.00 und ab 1.1.2018 solche von mindestens Fr. 9'276.00 auszurich- ten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin. G. Mit Duplik vom 26. April 2018 beantragt die Vorinstanz was folgt: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit damit die Zu- sprache von Ergänzungsleistungen beantragt wird. 2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sowie der vorangegangenen Verfügung zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit in der Beschwerde und der Replik die Aufhebung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 Erw. 2.1.2.1 S. 412, 130 V 424 Erw. 1.1 S. 425; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 Erw. 1.1.3; vgl. auch 9C_539/2014 vom 18.12.2014 Erw. 2.1). Es erweist sich deshalb als verfehlt, im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 zu beantragen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik ergibt sich indes mit genügender Klarheit der Wille des Beschwerdeführers, dass er seine Vermö- genssituation in der vorinstanzlichen EL-Berechnung anders beurteilt haben will. Der Anfechtungswille ist mithin gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 gerichtet (vgl. hierzu auch U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N 78). 2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Vorinstanz die Verfügung, mit welcher ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Mai 2017 verneint worden war (Vi-act. 35-1/2). Der Beschwerdeführer bean- 3 tragt in der Replik (Anträge Ziff. 2 und 3) die Ausrichtung von Ergänzungsleistun- gen für die Zeit ab 1. Januar 2017 (hierzu nachfolgend Erw. 2.1.1ff.) sowie (An- trag Ziff. 3) für die Zeit über den 31. Dezember 2017 hinaus (hierzu nachfolgend Erw. 2.2ff.). 2.1.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vom 15. Ja- nuar 1971 wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 ELV). Wird die Anmel- dung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustel- lung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). 2.1.2 Die EL-Anmeldung des Beschwerdeführers ist am 23. Mai 2017 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. Vi-act. 1). Bereits am 14. November 2016 hatte die Vorinstanz für den Beschwerdeführer einen AHV-Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 verfügt. Wann genau diese AHV-Rentenverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es kann allerdings von einer zeitnahen Zustellung der AHV-Verfügung vom 14. November 2016 nach deren Erlass ausgegangen werden, da es gerichtsnotorisch ist, dass die (AHV-) Verfügungen der Vorinstanz in der Regel gleichentags mit A-Post versandt wer- den. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass die AHV-Verfügung vom 14. November 2016 dem Beschwerdeführer vor dem 23. November 2016 zugestellt worden ist. Jedenfalls macht der Be- schwerdeführer nicht geltend, dass diese Verfügung vom 14. November 2016 erst mit zeitlicher Verspätung bei ihm eingetroffen sei. Damit erfolgte die EL- Anmeldung vom 23. Mai 2017 nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV, weshalb die Vorinstanz einen EL-Anspruch zu Recht erst für die Zeit ab 1. Mai 2017 geprüft hat. Soweit nun in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten. 2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt. 2.2.1 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] vom 6. Oktober 2006). 4 Basis bildet das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgehenden Kalenderjahres erzielte Einkom- men sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massge- blich (Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbetracht dieser formell-gesetzlichen Ausgestal- tung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogene Versiche- rung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vorneherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Mit anderen Worten ist beim EL- Anspruch in verschiedenen Jahren nicht von einem einheitlichen Rechtsverhält- nis als Dauerverhältnis auszugehen. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Be- rechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung oh- ne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehen Revisions- gründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (U. Müller, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Freiburg/ Basel 2014, Rz. 103 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 128 V 40 Erw. 3b, Bundesgerichtsurteil 8C_849/2008 vom 16.6.2009 Erw. 1.4, AHI 2004 190 Erw. 3.1). 2.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der Verfügung vom 12. Juni 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (zu Recht) ein- zig über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 entschieden wurde. Soweit in der Verwaltungsgerichts- beschwerde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt wird, fehlt es hierfür an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 74'000.-- gemäss angefochtenem Einspracheentscheid angerechnet hat. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind unbestritten. 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), wenn sie eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jähr- liche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen, was als anerkannte Ausgaben und was als anre- chenbare Einnahmen zu betrachten ist. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet. Des Weiteren werden u.a. ein Fünfzehntel, bei 5 Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuer- rechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherun- gen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163). Bei zu Hause lebenden Personen wird als Ausgabe ein Betrag für den allgemei- nen Lebensbedarf pro Jahr (Nahrungsmittel, Bekleidung und Schuhe, Wohnen und Energie, Wohnungseinrichtung und laufende Haushaltsführung, Gesund- heitspflege, Verkehr und Kommunikation, Freizeit und Kultur, sonstige Waren und Dienstleistungen) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Als Ausgaben aner- kannt werden u.a. zudem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch- schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfallde- ckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). 3.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksich- tigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Ca- rigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet wor- den ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die an- spruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Ge- genleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Ver- zicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 3.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wor- den ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin- dern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV). 6 3.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch han- delt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allge- meinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu bewei- sen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Be- zug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu be- legen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass- geblich in Betracht fallen (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hy- pothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_115/2016 vom 12.7.2016 Erw. 4.1 m.w.H.). 4.1.1 Beiliegend zur Verfügung vom 12. Juni 2017 hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer ein separates Schreiben zugestellt, in welchem sie den ange- rechneten Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- folgendermassen begründete (Vi- act. 37-1/2): Bei der Berechnung wird ein Vermögensverzicht von Fr. 86'000.00 angerechnet. Der Verzicht ergibt sich aus nicht geklärten Vermögensabnahmen der Jahre 2015/2016 und setzt sich wie folgt zusammen: Stand Vermögen per 31.12.2014 (gem. Veranlagung) Fr. 182'576.00 Erlös Liegenschaftsverkauf (aufgrund der vorhandenen Fr. +40'000.00 Belege berechnet) Zwischentotal Fr. 222'576.00 Stand Vermögen per 31.12.2015 (gem. Veranlagung) Fr. 118'150.00 Abnahme im Jahr 2015 Fr. -104'426.00 Mehrausgaben zur Deckung der Lebenskosten Fr. 33'000.00 Autokauf (Peugeot) Fr. 23'000.00 Motorradkauf (Suzuki) Fr. 2'100.00 Nicht geklärte Vermögensabnahme 2015 (gerundet) Fr. -46'000.00 Stand Vermögen per 31.12.2015 (gem. Veranlagung) Fr. 118'150.00 Auszahlung Guthaben 3. Säule Fr. +46'859.85 Zwischentotal Fr. 165'009.85 7 Stand Vermögen per 31.12.2016 (gem. eingereichten Belegen) Fr. 64'035.00 Abnahme im Jahr 2016 Fr. -100'974.85 Mehrausgaben zur Deckung der Lebenskosten Fr. 33'000.00 Motorradkauf Harley Davidson Fr. 13'900.00 Steuer auf Kapitalbezug 3. Säule (Betrag unbekannt) Fr. ? Nicht geklärte Vermögensabnahme Fr. -50'000.00 In Berücksichtigung der Amortisationsregel (Art. 17a ELV; vorn Erw. 1.3) redu- zierte die Vorinstanz den Vermögensverzicht (von Fr. 96'000.--) für das Jahr 2017 um Fr. 10'000.-- auf neu Fr. 86'000.--. 4.1.2 In seiner Einsprache wendete sich der Beschwerdeführer gegen die An- rechnung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 40'000.-- im Jahr 2015. Hintergrund hier war der Verkauf einer Liegenschaft des Beschwerdefüh- rers zu einem Kaufpreis von Fr. 600'000.-- (öff.-beurk. Kaufvertrag vom 15.1.2015; Vi-act. 28-1/9). Den Erlös von Fr. 40'000.-- errechnete die Vorinstanz, indem sie vom Kaufpreis die Hypothekrückzahlung (Fr. 540'000.--) und die Grundstückgewinnsteuer (mangels Belegen Annahme von Fr. 20'000.--) abzog (Vi-act. 34-2/2). In der Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, dass für die vorzeitige Auflösung der Grundstückhypothek eine Vorfälligkeitsentschä- digung von Fr. 30'000.-- zu entrichten gewesen sei, was er mit den entsprechen- den Unterlagen belegte (Vi-act. 40-3f./6). Ebenfalls reichte der Beschwerdeführer die Belege für die Notariats- und Grundbuchkosten von Fr. 970.-- sowie die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2017 ein, wonach sich die Steuer auf Fr. 1'391.-- belief statt Fr. 20'000.-- gemäss Annahme der Vorinstanz (Vi-act. 41-4f./10). 4.1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid Erw. 4 berechnete die Vorinstanz den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf neu wie folgt: Verkaufspreis […] Fr. 600'000.00 Rückzahlung Hypothek Fr. -540'000.00 Grundstückgewinnsteuer Fr. -1'391.00 Notariat/Grundbuch Fr. -970.00 Vorfälligkeitsentschädigung Fr. -30'000.00 Erlös Liegenschaftsverkauf Fr. 27'693.00 Im Vergleich zur Verzichtsberechnung im Schreiben vom 12. Juni 2017 fiele die Vermögensverzichtsanrechnung damit insgesamt um Fr. 12'000.-- geringer aus. Damit verbleibe aus den Jahren 2015 und 2016 aber nach wie vor ein Vermö- gensverzicht von insgesamt Fr. 74'000.--, welcher dem Beschwerdeführer anzu- rechnen sei und was in der EL-Berechnung (weiterhin) zu einem Überschuss füh- re (angefocht. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 4). 8 4.1.4 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, der Ausgangspunkt der EL-Berechnung der Vorinstanz vom 12. Juni 2017, wonach der Vermögensstand per 31. Dezember 2014 Fr. 182'576.-- betragen habe, sei nicht korrekt. In der Steuererklärung 2014 habe er fälschlicherweise seine 3. Säule als Vermögen deklariert, was von der Steuerbehörde nicht korrigiert worden sei. Bereits aus diesem Grund sei sein steuerbares Vermögen (per 1.1.2015) um Fr. 45'000.-- zu korrigieren (Replik S. 3 Ziff. 3). In der Replik wer- den zudem weitere Ausführungen gemacht, nach denen beim Beschwerdeführer gänzlich von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen sei. Hierzu reicht der Beschwerdeführer zahlreiche (erstmalige) Unterlagen ein (Replik-Bei- lagen 1-14). 4.1.5 Infolge der zusätzlich eingereichten Unterlagen gelangt die Vorinstanz in der Duplik zum Ergebnis, dass sich die vorgenommene Verzichtsberechnung nicht mehr vollständig aufrecht erhalten lasse, weshalb die Vorinstanz im Even- tualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (Duplik S. 2ff.). Auch reicht die Vorinstanz eine Akten-/Telefonnotiz vom 16. April 2018 ein, gemäss welcher die kantonale Steuerbehörde bestätige, dass der Versicherte in den Steuererklärungen 2014 und 2015 irrtümlicherweise ein Säule 3a-Guthaben (in Höhe von Fr. 47'828.-- per Ende 2015) als Vermögen deklariert habe, was von der Steuerbehörde unbemerkt geblieben sei (Vi-act. 44). 4.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz so- wie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ha- ben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerde- fall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Be- zug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Bundesgerichtsurteile 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen). 4.2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechen- bare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kan- tonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten 9 (BGE 142 V 311 Erw. 3.3). Das heisst mit anderen Worten, dass die EL-Durch- führungsstelle für die Vermögensangaben in aller Regel auf die Veranlagungs- verfügung der Steuerbehörde abstellt. 4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Vermögensstand per Ende 2014 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde entnommen (vgl. Vi-act. 17-4/26). Dass sich diese Annahme nachträglich als falsch heraus- gestellt hat (resp. dass in diesem Vermögensstand auch das steuerbefreite 3a- Guthaben enthalten war), kann der Vorinstanz nicht als Verletzung ihrer Ab- klärungspflicht vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer hat seine Steuerer- klärung 2014 (in welcher er das 3a-Guthaben als steuerpflichtiges Vermögen de- klariert hatte) der Vorinstanz im EL-Anmelde- und Einspracheverfahren nicht ein- gereicht; die Vorinstanz durfte sich auf die Richtigkeit der Steuerveranlagung ver- lassen. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz mehrmals aufgefordert wurde, ihm zukommende Vermögenswerte offenzulegen (vgl. Vi-act. 18-1/4), seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, wenn er die entsprechenden Korrekturen erst mit Replik im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren mitteilt und belegt. 4.2.4 Die Vorinstanz ermittelt mit der Duplik (S. 3 Ziff. 7.2) in Berücksichti- gung des Vorsorge 3a-Guthabens Vermögensstände von Fr. 137'470.-- (per 31.12.2014, statt bisher Fr. 182'576.--), Fr. 70'322.-- (per 31.12.2015, statt bisher Fr. 118'150.--) und von Fr. 64'035.-- (per 31.12.2016, wie bisher). Sie bringt vor, zusätzlich sei davon auszugehen, dass die Korrekturen aufgrund der "falschen Vermögensverhältnisse" Auswirkungen auf das Jahr 2014 hätten. Die Verwaltung habe ursprünglich angenommen, im Jahr 2014 müsse kein Vermögensverzicht angerechnet werden, weil die festgestellte Vermögensabnahme nachvollziehbar sei. Wenn aber das per 31. Dezember 2014 ausgewiesene Vermögen (aufgrund der Korrektur) tiefer sei, so ergebe sich dort (allenfalls) eine ungeklärte Vermö- gensabnahme. Aufgrund dieser Umstände drängten sich weitere Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen anzurechnenden Vermögensverzicht im Jahr 2014 auf (Duplik S. 3 Ziff. 8). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass sich den zusätzlich eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er über ein weiteres, bislang in den Akten nicht aufgeführtes Konto sowie ein Tresorfach verfügt (Du- plik S. 3 Ziff. 9 f.; beides ersichtlich aus dem Auszug des Sparkonto 60+; vgl. Bei- lage 2 zur Replik). Diese Vermögenspositionen sind bislang in der EL-Berech- nung nicht berücksichtigt worden (gemäss dem Auszug des Sparkonto 60+ er- folgte von dem bisher nicht bekannten Konto am 6. Mai 2015 ein Übertrag von Fr. 28'579.40 auf das Sparkonto 60+; Bf-act. 2 S. 2 oben). 10 4.2.5 Im Weiteren wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob sie an einer pauschalen Anrechnung von Fr. 33'000.-- festhalten könne/solle, nachdem der Beschwerde- führer nunmehr umfangreiche Belege (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Postbüchlein-Kopien) einreiche und seine effektiven Lebenshaltungskosten geltend mache. Falls diese effektiven Ausgaben zu berücksichtigen seien, müsse dies auch für die tatsächlich erhaltenen Einnahmen gelten. Ausgabenseitig wären wie einnahmenseitig in den Jahren 2015 und 2016 anzurechnen (Duplik S. 4 f. Ziff. 11 ff.). Die Verzichtsberechnung des Beschwerdeführers gemäss der könne jedenfalls nicht ohne weiteres übernommen werden. Es gebe viele offene Fragen, die innerhalb der kurzen Duplikfrist nicht geklärt werden könnten. Die Vorinstanz verzichte daher auf eine eigene Berechnung des Verzichtsvermö- gens. 4.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Verwaltungsgericht angesichts der ver- schiedenen von der Vorinstanz − veranlasst durch die vom Beschwerdeführer erst mit der Replik eingereichten Unterlagen − angesprochenen offenen Fragen nicht umhin, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Ab- klärungen und Neubeurteilung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Was die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage betreffend die Berücksichtigung einer Pauschale als Mehrausgaben für den Lebensbedarf die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien anbelangt (Duplik S. 4 Ziff. 11), ist dies grundsätzlich im Sinne der von der Vorinstanz angesprochenen rechtsglei- chen Behandlung aller Anspruchsberechtigten nicht zu beanstanden. Es ent- spricht wohl einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Aus- lage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden. Ergibt sich indessen aus den im Verfahrensablauf eingereichten Belegen und ist (mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen, dass die Auslagen im We- sentlichen vollständig (im Sinne einer Haushaltsführung) dokumentiert werden, sind diese die bisherige Pauschale allenfalls übersteigenden Beträge zu berück- sichtigen. Indes lassen sich in solchen Fällen auch erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht eines EL-Ansprechers rechtfertigen. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1). 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne als begründet, als die Vermögenssituation des Beschwerdefüh- rers für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 noch nicht genügend liquid ist, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend über einen allfälligen Vermögensverzicht be- 11 finden zu können. Die Sache ist deshalb, wie ausgeführt, zu weiteren Abklärun- gen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollten die weiteren Abklärungen der Vorinstanz einen höheren Vermögensver- zicht als bislang angenommen ergeben (namentlich für das Jahr 2014, vgl. Du- plik Vorinstanz S. 3 Ziff. 8), ist dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspra- cheentscheids das rechtliche Gehör zur Frage der reformatio in peius zu ge- währen und muss er darauf hingewiesen werden, dass er die Einsprache zurück- ziehen kann, um der drohenden Verschlechterung seiner Rechtsstellung zu ent- gehen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 N 107ff. m.w.H.; zum Einspracheverfahren vgl. VGE I 2010 177 vom 10.2.2011 Erw. 5.1 m.w.H.). 5. Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 Erw. 7.1; vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teil- weise publ. in BGE 136 II 393ff., Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5). Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten. Indessen liegt diese Rückweisung zu einem erheblichen Teil in der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers begründet, der erst im Beschwerdeverfahren für die Beurteilung erhebliche Vor- bringen gemacht und Dokumente beigebracht hat. Es rechtfertigt sich daher, eine bloss reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Ver- fahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthal- tenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'400.-- (in- kl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid Nr. 1099/17 vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt. und Barausla- gen) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R; unter Beilage der vom Beschwerdeführer mit der Re- plik eingereichten Beilagen 1 – 14 im Original) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Juli 2018 13