Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer Ziff. 1 (R) - den Beschwerdeführer Ziff. 2 (R) - den Bezirksrat Gersau (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2). Schwyz, 19. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: