5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Beschluss des Bezirksrates Gersau vom 2. Februar 2018, mit welchem Beschlussdispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 27. April 2017 widerrufen und eine neue Wasseranschlussgebühr festgesetzt wurde, wird ersatzlos aufgehoben. 5.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) in der Höhe von Fr. 800.-- dem Bezirk Gersau aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf Parteientschädigung der nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer besteht nicht (§ 74 VRP).