7 Lieferung von Trink-, Brauch- und Löschwasser durch den Bezirk Gersau (Art. 1). Dass es für die Baugebiete Rigi Scheidegg nicht gelten sollte, resp. für die dortige Wasserversorgung die WVR (mit eigenständigem Reglement) zuständig ist, ergibt sich aus dem Reglement nicht. Mithin war es für die Beschwerdeführer keinesfalls ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Baubewilligung bezüglich Festsetzung der Wasseranschlussgebühr auf ein falsches Reglement stützt.