4.2.2 Dass die Beschwerdeführer ausnahmsweise in ihrem Vertrauen nicht zu schützen wären, da der Fehler offensichtlich sei und dies auch für die Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war, macht die Vorinstanz nicht geltend. Den Akten kann zwar entnommen werden, dass sich auch die Beschwerdeführer mit den Grundlagen befasst haben (und daher um Erlass der Grundgebühr ersuchten). Indes nimmt die Begründung der Wasseranschlussgebühr in der Baubewilligung ausdrücklich Bezug auf das Reglement für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008. Dessen Gegenstand ist die Regelung der