Da sich indes die beiden Wasserreglemente genau in diesen Punkten wesentlich unterscheiden und genau diese Punkte neu überprüft wurden, hätte der Fehler durch die Vorinstanz erst recht bemerkt werden müssen. Dass dem nicht so war und die Vorinstanz die Gebühr weiter anhand des Reglementes WVG berechnete, hat das Vertrauen der Beschwerdeführer in die Richtigkeit der Gebührenfestsetzung noch verstärkt. In diesem Vertrauen sind sie zu schützen; das öffentliche Interesse an der nachträglichen Anpassung der einmalig zu erhebenden (und bereits rechtskräftigen und bezahlten) Anschlussgebühr überwiegt nicht.