Nach dieser neuerlichen, detaillierten Gebührenberechnung durften die Beschwerdeführer erst recht darauf vertrauen, dass die Gebühren korrekt ermittelt wurden. Zwar ging es dabei vor allem um die Frage der Anrechenbarkeit bereits für den Altbau entrichteter Gebühren und die Frage, ob überhaupt eine Grundgebühr geschuldet sei, da kein Neuanschluss erfolge. Da sich indes die beiden Wasserreglemente genau in diesen Punkten wesentlich unterscheiden und genau diese Punkte neu überprüft wurden, hätte der Fehler durch die Vorinstanz erst recht bemerkt werden müssen.