11 wurde ausdrücklich Bezug genommen auf das Reglement WVG und die Anschlussgebühr wurde anhand der WVG-Vorgaben berechnet. Mithin fand eine explizite Auseinandersetzung sowohl mit der Rechtsgrundlage als auch dem Bauprojekt statt. Vorliegend kommt hinzu, dass nach einer ersten Rechnungsstellung durch den Bezirk die Pflichtigen die Gebührenerhebung bemängelten, was eine neuerliche Überprüfung durch den Bezirk zur Folge hatte. In einer detaillierten Aufstellung hat er die Anschlussgebühren neu berechnet (Bf-act. 2). Nach dieser neuerlichen, detaillierten Gebührenberechnung durften die Beschwerdeführer erst recht darauf vertrauen, dass die Gebühren korrekt ermittelt wurden.