5 lichen Anforderungen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufstellt (BGE 137 I 69 Erw. 2.3 und 2.5), mitzuberücksichtigen (Urteil BGer 2C_810/2010 vom 20.9.2011 Erw. 2.3). 3.4 Aus dem angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2018 kann gelesen werden, dass der Bezirksrat Gersau ein erhebliches öffentliches Interesse darin erblickt, dass die Wasseranschlussgebühren anhand des korrekten Reglementes festgelegt werden und die Pflichtigen nur durch den Widerruf und die Neufestsetzung reglementskonforme Gebühren entrichten.