Entsprechend kann die mit der Baubewilligung beschlossene Wasseranschlussgebühr nur widerrufen und neu festgesetzt werden, wenn dies erhebliche öffentliche Interessen erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Fraglich ist somit, ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Behebung dieser ursprünglichen Fehlerhaftigkeit besteht und auch der Vertrauensschutz nicht gegen eine Korrektur spricht. Bei deren Beantwortung sind die verfassungsrecht-