Den vorliegenden Beschwerden liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde, die Beschwerden betreffen die gleiche Baubewilligung mit der gleichen Festsetzung der Wasseranschlussgebühr sowie die gleiche Widerrufsverfügung und sie beinhalten die gleichen Rügen. Ebenso hat der Bezirksrat Gersau zwei gleichlautende Vernehmlassungen eingereicht. Aus den genannten Gründen ist eine Verfahrensvereinigung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt.