Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 überweist der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und B.________ gestützt auf § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid ans Verwaltungsgericht; die Beschwerde von C.________ überweist er mit Verfügung vom 26. Februar 2018. E. Mit gleichlautenden Vernehmlassungen vom 16. März 2018 beantragt der Bezirksrat Gersau, die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: