{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-27_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "efe5e25e7b3f5736d6cf7212cc3ea2d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-27_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_27_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2874368ca001e1e34d40c8e036fffdff7b29d049c557536f558f7f1a4f26ff50f4409884ab7d73a6680245b6c132f2d01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2874368ca001e1e34d40c8e036fffdff7b29d049c557536f558f7f1a4f26ff50f4409884ab7d73a6680245b6c132f2d01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_27", "Checksum": "fe19f0472e80d7507149acb17cde82e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2018 kann gelesen\nwerden, dass der Bezirksrat Gersau ein erhebliches öffentliches Interesse darin\nerblickt, dass die Wasseranschlussgebühren anhand des korrekten Reglementes\nfestgelegt werden und die Pflichtigen nur durch den Widerruf und die Neufestsetzung reglementskonforme Gebühren entrichten.\n\nIn der Vernehmlassung vom 16. März 2018 bestätigt der Bezirksrat Gersau den\nSachverhalt. Die nachträgliche neue Festsetzung der Wasseranschlussgebühren\nin Anwendung des richtigen Reglementes sei zu Recht erfolgt. Zum Vertrauensschutz der Pflichtigen äussert er sich nicht, hält aber immerhin fest, das Befremden der Bauherrschaft über die neue, höhere Gebührenrechnung könne nachvollzogen werden. Der gerügte Fehler betreffend Mehrwertsteuer werde im Anschluss an den Entscheid des Verwaltungsgerichts behoben.\n\n4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet ein Widerruf aus,\nwenn das Interesse der Rechtssicherheit jenem an der richtigen Anwendung des\nRechts vorgeht. So verhält es sich in der Regel, wenn eine Verfügung in einem\nVerfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig\nzu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Private von einer\nihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat\n(BGE 137 I 69 Erw. 2.3). Aus diesem Grund gelten namentlich Steuerveranlagungen nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich,\nzumal sie in einem Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für\neinen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGE 121 II\n273 Erw. 1a/bb). Neben den Steuerveranlagungen werden in der Praxis aber\nauch Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal\ndann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (Urteile BGer 2C_230/2012 vom\n24.9.2012 Erw. 3.2; 2C_810/2010 und 2C_765/2010 vom 20.9. 2011 Erw. 3.2 f.\nbetreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren; vgl. auch Urteil BGer\n2C_452/2010 vom 22.8.2011 Erw. 2.6 betreffend Erschliessungsbeiträge).\n\nAusnahmsweise lässt die Rechtsprechung eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Pflichtigen auch bei Fehlen entsprechender Gründe zu, wenn der\nFehler auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen ist und dies für den\nPflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (Urteil BGer 2C_230/2012 vom\n24.9.2012 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n6\n4.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen\nRechtsprechung über die nur ausnahmsweise vorzunehmende Abänderung von\nrechtskräftig verfügten (und bereits bezahlten) Gebühren abzuweichen.\n\n4.2.1 Die Wasseranschlussgebühren wurden mit der Baubewilligung festgesetzt.\nDazu mussten die generell-abstrakten Reglementsbestimmungen über die Anschlussgebühren auf das konkrete Bauprojekt angewendet werden, was sowohl\nauf Seiten der Behörden als auch auf Seiten der Pflichtigen eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Projekt bedingte. Die massgeblichen Faktoren wurden in ähnlich eingehender Weise wie in einem Steuerveranlagungsverfahren ermittelt und geprüft. In der Baubewilligung vom 27. April 2017 Erw. 11\nwurde ausdrücklich Bezug genommen auf das Reglement WVG und die Anschlussgebühr wurde anhand der WVG-Vorgaben berechnet. Mithin fand eine\nexplizite Auseinandersetzung sowohl mit der Rechtsgrundlage als auch dem\nBauprojekt statt. Vorliegend kommt hinzu, dass nach einer ersten Rechnungsstellung durch den Bezirk die Pflichtigen die Gebührenerhebung bemängelten,\nwas eine neuerliche Überprüfung durch den Bezirk zur Folge hatte. In einer detaillierten Aufstellung hat er die Anschlussgebühren neu berechnet (Bf-act. 2).\nNach dieser neuerlichen, detaillierten Gebührenberechnung durften die Beschwerdeführer erst recht darauf vertrauen, dass die Gebühren korrekt ermittelt\nwurden. Zwar ging es dabei vor allem um die Frage der Anrechenbarkeit bereits\nfür den Altbau entrichteter Gebühren und die Frage, ob überhaupt eine Grundgebühr geschuldet sei, da kein Neuanschluss erfolge. Da sich indes die beiden\nWasserreglemente genau in diesen Punkten wesentlich unterscheiden und genau diese Punkte neu überprüft wurden, hätte der Fehler durch die Vorinstanz\nerst recht bemerkt werden müssen. Dass dem nicht so war und die Vorinstanz\ndie Gebühr weiter anhand des Reglementes WVG berechnete, hat das Vertrauen\nder Beschwerdeführer in die Richtigkeit der Gebührenfestsetzung noch verstärkt.\nIn diesem Vertrauen sind sie zu schützen; das öffentliche Interesse an der\nnachträglichen Anpassung der einmalig zu erhebenden (und bereits rechtskräftigen und bezahlten) Anschlussgebühr überwiegt nicht.\n\n4.2.2 Dass die Beschwerdeführer ausnahmsweise in ihrem Vertrauen nicht zu\nschützen wären, da der Fehler offensichtlich sei und dies auch für die Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war, macht die Vorinstanz nicht geltend. Den\nAkten kann zwar entnommen werden, dass sich auch die Beschwerdeführer mit\nden Grundlagen befasst haben (und daher um Erlass der Grundgebühr ersuchten). Indes nimmt die Begründung der Wasseranschlussgebühr in der Baubewilligung ausdrücklich Bezug auf das Reglement für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008. Dessen Gegenstand ist die Regelung der\n\n"}