{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-27_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "efe5e25e7b3f5736d6cf7212cc3ea2d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-27_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_27_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2874368ca001e1e34d40c8e036fffdff7b29d049c557536f558f7f1a4f26ff50f4409884ab7d73a6680245b6c132f2d01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2874368ca001e1e34d40c8e036fffdff7b29d049c557536f558f7f1a4f26ff50f4409884ab7d73a6680245b6c132f2d01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_27", "Checksum": "fe19f0472e80d7507149acb17cde82e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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In der Folge entstand ein Schriftenwechsel betreffend die Anrechnung\nvon bereits für den zu ersetzenden Bau bezahlter Anschlussgebühren, resp. weil\nes sich nicht um einen Neuanschluss handelt, müsse eine Grundgebühr ganz\nentfallen. Nach neuerlicher Überprüfung und Anrechnung von bezahlten Anschlussgebühren stellte der Bezirk Gersau die Frischwasser- und Abwasseranschlussgebühren am 23. Juni 2017 neu in Rechnung; jene für den Frischwasseranschluss mit Fr. 1'267.65 je für die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Beschwerdeführer Ziff. 2.\n\n2.3 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte das Bauamt Gersau den Beschwerdeführern mit, im Zusammenhang mit einem andern Objekt auf der Rigi\nScheidegg sei man von der Finanzabteilung darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf der Rigi Scheidegg für die Wasserversorgung ein separates Reglement bestehe und damit auch zwingend anzuwenden sei. Für die Baubewilligung vom 27. April 2017 sei fälschlicherweise das Reglement Dorf Gersau anstelle des Reglementes Rigi angewendet worden. Letzteres sehe vor, dass Wiederaufbauten wie Neubauten zu behandeln seien und es würden nur Anschlussgebühren (indexiert) angerechnet, die seit der Übernahme der Wasserversorgung Rigi durch den Bezirk Gersau bezahlt worden seien. Insgesamt fielen die\nWasseranschlussgebühren gemäss Reglement Rigi viel höher aus, nämlich mit\nFr. 9'360.-- pro Gebäude. Vor diesem Hintergrund setzte man die Beschwerdeführer in Kenntnis, dass Dispositiv-Ziffer 3 der Baubewilligung aufgehoben und\ndurch eine neue Festsetzung der Frischwasseranschlussgebühren ersetzt werde.\nDen Beschwerdeführern wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt.\n\n2.4 Nachdem die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichteten, beschloss der Bezirksrat Gersau am 2. Februar 2018, den Beschluss Dispositiv-\nZiffer 3 der Baubewilligung vom 27. April 2017 aufzuheben und die Wasseranschlussgebühren für die beiden Ferienhäuser auf KTN xxxx und KTN yyyy neu\nmit je Fr. 9'360.-- in Rechnung zu stellen.\n\n2.5 In den gleichlautenden Beschwerden vom 21. Februar 2018 (Beschwerdeführer Ziff. 1) resp. vom 23. Februar 2018 (Beschwerdeführer Ziff. 2) wird vorgebracht, es sei befremdend, dass mit der Baubewilligung vom 27. April 2017\nschriftlich mitgeteilte und durch eine Neuberechnung seitens der Baubehörde\nvom 22. Mai 2017 am 23. Juni 2017 neu in Rechnung gestellte Wasseranschlussgebühren nun über ein halbes Jahr später massiv höher einverlangt würden. Zudem wird gerügt, dass bereits bezahlte Anschlussgebühren zwar beim\n\n4\nAbwasser, nicht aber beim Frischwasser angerechnet würden und dass die neue\nRechnung auf bereits verrechnete MwSt nochmals MwSt verlange. Aus diesen\nGründen verlangen sie die ersatzlose Aufhebung der neu eingeforderten Gebühren.\n\n3.1 Der Bezirksrat Gersau widerruft mit Beschluss vom 2. Februar 2018 die mit\nder Baubewilligung vom 27. April 2017 festgesetzte Wasseranschlussgebühr und\nsetzt eine neue höhere Anschlussgebühr fest. Er begründet diesen Beschluss mit\nder Tatsache, im Rahmen der Baubewilligung übersehen zu haben, dass für den\nNeubau auf der Rigi Scheidegg das Wasserreglement Rigi und nicht das Reglement Dorf Gersau zur Anwendung gelange. Mithin seien die Gebühren auf der\nfalschen Grundlage berechnet worden, weshalb der damalige Beschluss aufgehoben und die Frischwasser-Anschlussgebühr neu festgesetzt werde.\n\n3.2 Der Bezirksrat Gersau setzt sich in seinem Beschluss mit dem Widerruf\nrechtskräftiger Gebühren und dessen Voraussetzungen nicht auseinander. Er\nführt lediglich aus, die widerrufene Gebühr sei anhand des falschen Reglementes\nberechnet worden, was es zu korrigieren gelte.\n\nWeder das Wasserreglement Rigi (WVR) vom 6. Dezember 2013 noch das Reglement für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau (WVG) vom 12. Dezember\n2008 enthalten Bestimmungen über die Wiedererwägung und den Wiederruf von\nGebühren. Auch die generelle Gebührenordnung für die Verwaltung und die\nRechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975\näussert sich dazu nicht. Gemäss dem diesfalls anwendbaren Verwaltungsrechtspflegegesetz können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines\nRevisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und\ndabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird (§ 34 Abs. 1 VRP).\n\n3.3 Es ist unbestritten, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Baubewilligung vom 27. April 2017 nicht verändert haben. Vielmehr wird der Widerruf mit\nder Anwendung des falschen Reglementes begründet. Mithin litt die widerrufene\nGebührenfestsetzung bereits von Anfang an unter einem Mangel. Entsprechend\nkann die mit der Baubewilligung beschlossene Wasseranschlussgebühr nur widerrufen und neu festgesetzt werden, wenn dies erhebliche öffentliche Interessen\nerfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.\nFraglich ist somit, ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Behebung dieser ursprünglichen Fehlerhaftigkeit besteht und auch der Vertrauensschutz nicht\ngegen eine Korrektur spricht. Bei deren Beantwortung sind die verfassungsrecht-\n\n"}