{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-27_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "efe5e25e7b3f5736d6cf7212cc3ea2d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-27_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_27_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2874368ca001e1e34d40c8e036fffdff7b29d049c557536f558f7f1a4f26ff50f4409884ab7d73a6680245b6c132f2d01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2874368ca001e1e34d40c8e036fffdff7b29d049c557536f558f7f1a4f26ff50f4409884ab7d73a6680245b6c132f2d01d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_27", "Checksum": "fe19f0472e80d7507149acb17cde82e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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C.________\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Kausalabgaben (Wasseranschlussgebühren; Widerruf)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ reichte am 28. Februar 2017 namens und auftrags der Bauherrschaft ein Baugesuch für den Ersatzbau DEFH Rigi Scheidegg auf den\nGrundstücken KTN xxxx (Eigentümer C.________) und KTN yyyy (Eigentümerschaft A.________ und B.________), Gersau, ein. Am 27. April 2017 erteilte der\nBezirksrat Gersau die Baubewilligung. In Dispositiv-Ziffer 2 wurden die Kanalisationsanschlussgebühren festgesetzt (Fr. 10'169.30 unter Anrechnung bezahlter\nAnschlussgebühren), in Dispositiv-Ziffer 3 die Wasseranschlussgebühren auf\ninsgesamt Fr. 5'871.20, unter Anrechnung allfälliger bezahlter Anschlussgebühren. Die Baubewilligung trat unangefochten in Rechtskraft. Nach Schriftenwechseln betreffend Festsetzung der Frischwasser- und Abwassergebühren\nwurden diese am 23. Juni 2017 je A.________ (Fr. 5'174.40 inkl. MwSt) und\nC.________ (Fr. 5'303.95 inkl. MwSt) in Rechnung gestellt.\n\nB. Mit separaten Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte das Bauamt des\nBezirkes Gersau A.________ und C.________ mit, die Kontrolle der Gebührenberechnung habe ergeben, dass für die Festsetzung der Frischwassergebühren\nleider fälschlicherweise das Reglement Dorf Gersau angewendet worden sei anstelle des Reglementes Rigi. Für die Wasserversorgung Rigi Scheidegg bestehe\nein separates Reglement. Der Unterschied der Versorgungsgebiete Dorf Gersau\nund Rigi Scheidegg/Burggeist sei bei den Wasseranschlussgebühren beträchtlich. Aus diesem Grunde sei die Baubewilligung vom 27. April 2017, Dispositiv-\nZiffer 3 aufzuheben und die Wasseranschlussgebühr pro Gebäude neu auf\nFr. 9'360.-- festzusetzen. Beiden wurde mit einer Frist bis 22. Januar 2018 das\nrechtliche Gehör gewährt, wobei ohne Gegenbericht angenommen werde, dass\nman mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sei und einen anfechtbaren und\nkostenpflichtigen Entscheid verlange. Innert Frist äusserten sich weder\nA.________ noch C.________.\n\nC. Am 2. Februar 2018 beschloss der Bezirksrat Gersau:\n1. Der Beschluss vom 27. April 2017, Punkt 3 Anschlussgebühren Wasserversorgung wird aufgehoben.\n2. Die Wasseranschlussgebühr für die beiden Ferienhäuser auf KTN xxxx und\nyyyy sind neu mit je Fr. 9'360.00 in Rechnung zu stellen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n4. (Zustellung)\n\nD. Gegen den Bezirksratsbeschluss 18-020 vom 2. Februar 2018 (Versand\n7.2.2018) erheben A.________ und B.________ am 21. Februar 2018 fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Am 23. Februar 2018 erhebt\n2\ndagegen auch C.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Beide\nmit dem wortgleichen und sinngemässen Antrag, den Beschluss des Bezirksrates Gersau vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die neu eingeforderten Gebühren zu erlassen.\n\nMit Verfügung vom 23. Februar 2018 überweist der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und B.________ gestützt auf § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid ans Verwaltungsgericht; die Beschwerde von C.________ überweist er mit Verfügung vom 26.\nFebruar 2018.\n\nE. Mit gleichlautenden Vernehmlassungen vom 16. März 2018 beantragt der\nBezirksrat Gersau, die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Beschwerdeführer abzuweisen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz wird die Verfahrensvereinigung nicht\nausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden\nvereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im\nWesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2017 219 Erw. 1 mit Hinweisen;\nEGV-SZ 2004 B.1.7).\n\nDen vorliegenden Beschwerden liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde, die Beschwerden betreffen die gleiche Baubewilligung mit der gleichen Festsetzung der\nWasseranschlussgebühr sowie die gleiche Widerrufsverfügung und sie beinhalten die gleichen Rügen. Ebenso hat der Bezirksrat Gersau zwei gleichlautende\nVernehmlassungen eingereicht. Aus den genannten Gründen ist eine Verfahrensvereinigung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt.\n\n2.1 Mit der Baubewilligung vom 27. April 2017 setzte der Bezirksrat Gersau für\nden Ersatzneubau DEFH auf der Rigi Scheidegg unter anderem auch die Wasseranschlussgebühr fest (Beschlussdispositiv-Ziffer 3). Es wurde der Anschluss\nan das Wasserversorgungsnetz des Bezirkes Gersau bewilligt und die Gebühren\nim Sinne von Art. 25 des Reglements für die Wasserversorgung auf total eine\neinmalige Frischwasser-Anschlussgebühr von Fr. 5'871.20 inkl. MwSt festgesetzt. Allfällige bezahlte Anschlussgebühren werden in Abzug gebracht. Die\nBaubewilligung trat unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}