1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid Nr. 1118/17 vom 4. Januar 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.