9.2 Da das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen mit der Frage des Vermögensverzichts zu befassen hatte und die Angelegenheit diesbezüglich infolge Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesem Verfahrensausgang entsprechend als hinfällig.