13 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts errechnet hat. Die Beschwerde ist - soweit darauf eingetreten werden kann - gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).