7.1 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March zu sistieren. Infolge Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung erweist sich dieser Verfahrensantrag als obsolet. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass allfällige künftige Forderungen vorliegend keinen Grund für eine Sistierung bilden können und ihnen allenfalls zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Vernehmlassung S. 3 f. Ziff. 14).