Soweit sie geltend macht, es seien ab dem Kalenderjahr 2018 die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzunehmen, kann vorliegend darauf nicht eingetreten werden, da dies nicht Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheide war. Gegenstände über welche die Vorinstanz (bzw. die erste Instanz) zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdebehörde (vgl. Bertschi Martin, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §19-28 N 45).