6.6.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht (mehr) geltend, dass für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 die AHV-Mindestbeiträge in der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien. Soweit sie geltend macht, es seien ab dem Kalenderjahr 2018 die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzunehmen, kann vorliegend darauf nicht eingetreten werden, da dies nicht Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheide war.