6.6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt das durch die Vorinstanz in der EL- Berechnung angerechnete Sparguthaben im Betrag von Fr. 78'443.-- (für 2015), Fr. 11'981.-- (für 1.1.2016 bis 31.10.2016) sowie Fr. 7'901.-- (ab 1.1.2017). Diese Zahlen seien angesichts der Steuererklärungen der Jahre 2014 (Fr. 75'479.--), 2015 (Fr. 9'016.--) und 2016 (Fr. 4'936.--) nicht korrekt. Die Vorinstanz hat diese Abweichungen nicht begründet, weshalb das angerechnete Sparguthaben vorliegend entsprechend nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neubeurteilung diese Unstimmigkeiten zu prüfen bzw. zu begründen haben.