rerin zurückzuweisen. Dabei ist daran zu erinnern, dass mit dem die Verwaltung treffenden Untersuchungsgrundsatz ebenbürtig die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen korreliert, was auch für den Antrag der Beschwerdeführerin auf 12 Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren gilt, zumal davon auszugehen ist, dass sie auch in jenem Verfahren jeweils entsprechend dokumentiert wird. 6.6 Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich die nachfolgenden Hinweise.