6.5 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin den Vermögensverzicht aufgrund eines unvollständig erstellten Sachverhalts ermittelt hat, wofür zu wesentlichen Teilen die Beschwerdeführerin verantwortlich ist, welche rechtserhebliche Sachverhaltselemente erst im gerichtlichen Verfahren vorund beigebracht hat. Da es nicht am Verwaltungsgericht liegt, diese - teils grundlegenden - Abklärungen (z.B. betr. Optionen; auf Kontoauszug ausgewiesene Positionen) vorzunehmen, ist die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung des EL-Anspruches der Beschwerdefüh-