Wie die Vorinstanz indes zu Recht ausführt, handelt es sich hierbei um einen Vermögensverzicht, soweit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich um Geldzahlungen in Erfüllung der Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB handelt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 674 zu Art. 11). Auch diesen allfälligen Nachweis wird die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neubeurteilung zu erbringen haben.