6.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend erstmals geltend, dass unter anderem im Februar 2006 mehrere Tausend Franken in die finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Grossmutter ihres Ex-Mannes geflossen seien. Gestützt auf den Kontoauszug vom 2. März 2006 für den Monat Februar 2006 ist ersichtlich, dass Fr. 4'904.-- an die Spitex und Fr. 15'164.05 an das Seniorenzentrum Altendorf überwiesen wurden. Wie die Vorinstanz indes zu Recht ausführt, handelt es sich hierbei um einen Vermögensverzicht, soweit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich um Geldzahlungen in Erfüllung der Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art.