Indes kann ihr dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil gereichen. Sie wird jedoch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der von der Vorinstanz ohnehin neu vorzunehmenden Ermittlung eines allfälligen EL-Anspruches der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende Erw. 6.2) auch in diesem Punkt die erforderlichen Belege beizubringen haben.