Dabei darf davon ausgegangen werden, dass ihr Ehemann seine Behauptung im Rahmen der zivilgerichtlichen Regelung der güterrechtlichen Scheidungsfolgen substantiiert hat oder zu substantiieren hat. So oder anders ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits diese Darstellung im vorliegenden Verfahren nicht belegt, beispielsweise durch Beibringen der jeweiligen Steuerdeklarationen (hierzu vgl. vorstehend Erw. 4.5.2). Indes kann ihr dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil gereichen.