11 nahe. Indes lassen sich weder den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu nähere Angaben entnehmen. Da diesem Umstand indes nicht von vornherein die Relevanz für die Frage eines Vermögensverzichts durch die Beschwerdeführerin abgesprochen werden kann, gilt es dies entsprechend abzuklären. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass ihr Ehemann seine Behauptung im Rahmen der zivilgerichtlichen Regelung der güterrechtlichen Scheidungsfolgen substantiiert hat oder zu substantiieren hat.