Auch wenn ein Teil des Rückgangs des Wertschriftenguthabens dem Vermögensverzehr zuzuschreiben ist, kann der zitierten Argumentation nicht jede Berechtigung abgesprochen werden. Die Annahme, dass als Lohnbestandteil zu qualifizierende (gesperrte) Optionen einen Wertverlust hinnehmen mussten, liegt